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Bei einer gefährlichen Gewaltanwendung wird es zwar nahe liegen, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und er diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch auch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg würde nicht eintreten. Eine Verurteilung wegen Totschlags setzt daher eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände voraus, z.B. die Feststellung der Entfernung, aus der der Angeklagte anfuhr, oder die Geschwindigkeit u.Ä. (BGH NZV 2000, 88).

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