Rz. 38

Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass der Täter eine Gefährdung der Polizeibeamten, nicht aber deren Tötung in Kauf nimmt (BGH NZV 2014, 345). Der BGH bejaht in bestimmten Konstellationen nicht einmal einen "Beinnaheunfall" (BGH NZV 2016, 345; STV 18, 429). Dennoch ist je nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ein Eventualvorsatz nicht auszuschließen, wobei beim Einsatz eines Pkws als Werkzeug das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" erfüllt sein kann (BGH DAR 2007, 526; zfs 2019, 235). Benutzt der Täter bei der Flucht vor der Polizei die Gegenfahrbahn und wird dabei ein entgegenkommender Fahrer tödlich verletzt, ist von vorsätzlicher ("dolus eventualis") Tötung auszugehen (BGH zfs 2019, 235).

 

Rz. 39

Zum Tötungsvorsatz beim Durchbrechen einer Polizeisperre bzw. beim Zufahren auf einen Polizeibeamten siehe BGH NZV 1992, 370; BGH NZV 2014, 345.

 

Rz. 40

 

Achtung

Es muss davon ausgegangen werden, dass der Täter i.d.R. zwar eine Gefährdung der Polizeibeamten, nicht aber deren Tötung in Kauf nimmt (BGH DAR 1996, 151; BGH NZV 2014, 345).

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