Rz. 32

Im Jugendstrafrecht gilt die "Ultima-Ratio-Funktion“ der Jugendstrafe, d.h., selbst bei der Aburteilung sehr schwerer Taten kommt eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe nur in Betracht, wenn andere jugendrichterliche Sanktionen nicht mehr ausreichen. Deshalb werden üblicherweise selbst schwerste verkehrsrechtliche Verfehlungen Jugendlicher nicht mit einer Jugendstrafe, sondern mit Arbeitsauflagen, Freizeitarrest etc. sanktioniert (BGH NZV 2016, 531). In Ausnahmefällen kommt aber auch hier wie bei Heranwachsenden (siehe hierzu die anschließenden Ausführungen) eine Jugendstrafe in Betracht."

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