Rz. 14

Kurze Freiheitsstrafen müssen i.d.R. zur Bewährung ausgesetzt werden (OLG Zweibrücken zfs 1993, 426), bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten ist dies bei günstiger Prognose zwingend (§ 56 Abs. 1 S. 3 StGB), es sei denn die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet ausnahmsweise die Vollstreckung (§ 56 Abs. 3 StGB).

 

Rz. 15

Der Hinweis auf eine hohe Zahl gleichartiger Delikte rechtfertigt es nicht, die Bewährung zu verweigern (BGH StV 1982, 366). Dies gilt vor allem für den allgemeinen Hinweis auf generalpräventive Erwägungen (BGH bei Tolksdorf, DAR 1995, 182).

Allerdings ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn dem Täter im Falle wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss Bewährung versagt wird (BVerfG DAR 2002, 556).

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