Rz. 6

Strafrechtliche Verurteilungen, die einer 10-jährigen Tilgungsfrist unterliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG), dürfen nach einer Frist von fünf Jahren nur noch für Verfahren verwertet werden, die die Eignung oder Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem (§ 4 Abs. 5 StVG) zum Gegenstand haben, nicht aber für die Strafzumessung (OLG München zfs 2008, 210; OLG Celle NZV 2009, 570).

 

Rz. 7

Soweit das Gericht auf Vorbelastungen abstellt, muss es diese im Urteil so genau mitteilen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob die Vorverurteilungen im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für den Strafausspruch richtig bewertet worden sind. Hierzu bedarf es i.d.R. einer zwar knappen, aber noch aussagekräftigen Feststellung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte (OLG Nürnberg zfs 2006, 288).

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