Rz. 76

§ 85 Abs. 2 ArbGG erwähnt nicht ausdrücklich den Arrest. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich jedoch insoweit um eine Gesetzeslücke. Auch im Beschlussverfahren sind Arreste zulässig (vgl. GMP/Spinner, ArbGG, § 85 Rn 28).

 

Rz. 77

Der Erlass eines Arrestes, welcher gem. § 916 ZPO zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung stattfindet oder wegen eines Anspruches, der in eine Geldforderung übergehen kann, kommt im Beschlussverfahren nur in Betracht, soweit es um Kostenerstattungsansprüche der betriebsverfassungsrechtlichen Organe oder ihrer Mitglieder gegen den Arbeitgeber geht (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz, H Rn 1). Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Sicherung von Geldforderungen aus Kostenerstattungsansprüchen i.S.d. § 40 BetrVG, z.B. für die Kosten der Geschäftsführung, des Betriebsrates oder die Kosten für Schulungen einzelner Betriebsratsmitglieder und die Absicherung der Zahlung dieser entsprechenden Kostenzuschüsse. Weiterhin kommt ein Arrest hinsichtlich der Freistellung von Verbindlichkeiten, die z.B. durch die Beratung oder Beauftragung eines Anwaltes entstehen, in Betracht.

 

Rz. 78

In der Praxis spielt das Arrestverfahren im Beschlussverfahren ebenso wie im Urteilsverfahren lediglich eine untergeordnete Rolle.

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