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Auch wenn viele Behörden etwas anderes behaupten, können die Verfahrensakten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege zur Einsichtnahme vorübergehend in seine Geschäftsräume überlassen werden, so ausdrücklich Art. 29 Abs. 3 S. 2 BayVwVfG.

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