Rz. 63
Siehe § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antrag ist in den Fällen erforderlich, in denen dem Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO; z.B. § 212a Abs. 1 BauGB für Nachbarwidersprüche bzw. -klagen gegen Baugenehmigungen).
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