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Bei der Wahl des Rechtsbehelfs ist nunmehr verstärkt darauf zu achten, ob die landesrechtlichen Regelungen die Möglichkeit der Anstrengung eines Widerspruchsverfahrens eröffnen. In Bayern entfällt z.B. in der dargestellten Konstellation die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gem. Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO. Daher muss der Baueinstellungsbescheid direkt vor dem VG angefochten werden.

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