Rz. 93

Vgl. § 124a Abs. 3 und 6 VwGO. Vorliegend im Fall einer abgewiesenen Verpflichtungsklage. Antrag ist notwendig gem. § 124a Abs. 3 S. 4 und Abs. 6 S. 3 VwGO. Das Muster kann sowohl für die Berufungsbegründung bei Zulassung der Berufung durch das VG nach § 124a Abs. 13 VwGO nach eingelegter Berufung als auch für die Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung durch das OVG im Antragsverfahren nach § 124a Abs. 46 VwGO verwandt werden.
Die Berufungsbegründung ist sowohl im Fall der Berufungszulassung durch das VG (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) als auch im Fall der Berufungszulassung durch das OVG im Antragsverfahren (§ 124a Abs. 45 VwGO) beim OVG einzureichen (§ 124a Abs. 3 S. 2 und § 124a Abs. 6 S. 2 VwGO). Etwas anderes gilt nur, wenn in den Fällen der durch das VG zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 1 u. 2 VwGO) die Begründung bereits mit der Einlegung der Berufung erfolgt; dann ist auch die Begründung beim VG einzureichen (§ 124a Abs. 3 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 VwGO).
In den Ländern, die an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens festhalten, muss selbstverständlich auch die Aufhebung des Widerspruchsbescheids beantragt werden.

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