Rz. 99

Die Möglichkeiten zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge haben in den letzten Jahren zugenommen. Dies liegt im Hinblick auf die §§ 54 ff. VwVfG weniger an den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten, als vielmehr auch daran, dass die maßgeblichen öffentlichen Stellen diesem Instrument im Gegensatz zu früher nicht mehr ganz so skeptisch gegenüberstehen. Auch wenn sich der Großteil der geschlossenen Verträge noch auf solche beschränkt, die im besonderen Verwaltungsrecht geregelt sind (vgl. § 124 BauGB, §§ 11, 12 BauGB), mehren sich die Fälle, in denen die Behörden auch in typisch ordnungsrechtlich geprägten Bereichen einer vertraglichen Vereinbarung näher treten. Meist ist es dabei so, dass auf der einen Vertragsseite der Bürger und auf der anderen die Behörde steht, es sich also um ein zweiseitiges Vertragsverhältnis handelt. Darüber hinausgehende mehrseitige Verträge sind denkbar.

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