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Die – weitgefasst – typische Sachverhaltskonstellation besteht bei verwaltungsrechtlichen Klageverfahren darin, dass eine einvernehmliche Lösung einer Problemlage zwischen Verwaltung und Bürger nicht gelungen oder bereits schon nicht versucht wurde.

Angesichts der Vielfältigkeit der denkbaren Streitigkeiten auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts sei hier typisierend genannt der Streit über die Aufhebung eines VA – etwa einer polizeilichen Ordnungsverfügung –, der Streit über den Anspruch auf Ergehen eines beantragten VA – z.B. die Versagung einer Baugenehmigung – oder der Streit über die Rechtspflicht des Staates auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung, die nicht als VA (§ 35 VwVfG) zu qualifizieren ist, die Zahlung einer Entschädigung oder die Erfüllung eines Anspruchs aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Als weitere Fallgruppe kommen Feststellungsklagen in Betracht, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen Bürger und Behörde streitig ist. Schließlich kann auch der Streit über die Wirksamkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit gebracht werden.

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