I. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 77

Soweit ein Beteiligter (§ 63 VwGO) unterliegt, stellt die VwGO Rechtsmittel grundsätzlich sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Eilverfahren für ihn zur Verfügung. Nicht nur die Parteien, sondern grundsätzlich auch der zum Verfahren vom Gericht Beigeladene (§ 65 VwGO) kann Rechtsmittel einlegen; von den Rechtsmitteln der Parteien abweichende Rechtsmittel kann jedoch nur der notwendig Beigeladene (§ 65 Abs. 2 VwGO) einlegen (§ 66 VwGO).

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 78

Die VwGO sieht als Rechtsmittel die Berufung (§§ 124 ff. VwGO), die Revision (§§ 132 ff. VwGO) und die Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO) vor. Die gegen Gerichtsbescheide (§ 84 VwGO) gegebenen Rechtsmittel ergeben sich aus § 84 Abs. 2 VwGO. Durch diverse Gesetzesnovellen (6. VwGOÄndG, RmBereinVpG, 1. JuMoG) wurden die verfahrensrechtlichen, formellen und materiellen Voraussetzungen dieser Rechtsbehelfe erheblich verschärft.

1. Berufung

 

Rz. 79

Die Berufung ist nur gegeben, wenn sie zugelassen wird. Nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung gegen Endurteile einschließlich Teilurteile sowie gegen Zwischenurteile zu, wenn sie vom VG oder OVG zugelassen wird. § 124 Abs. 2 VwGO regelt abschließend die Zulassungsgründe.

 

Rz. 80

Das VG lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des OVG, des BVerwG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das OVG ist an die Zulassung gebunden. Zum Ausspruch einer Nichtzulassung der Berufung ist das VG nicht befugt (§ 124a Abs. 1 S. 3 VwGO). Wurde die Berufung vom VG zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim VG einzulegen (Berufungsfrist) (§ 124a Abs. 2 S. 1 VwGO). Die Berufung ist in diesem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung im VG erfolgte, bei dem OVG einzureichen (§ 124a Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Berufungsbegründungsfrist kann auf Antrag, der vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt werden muss, vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden (Fristverlängerung). Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Berufungsgründe darlegen. Mangelt es daran, ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 S. 5 VwGO).

Wenn die Berufung nicht durch das VG zugelassen worden ist, muss die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden (Antragsverfahren). Der Zulassungsantrag ist beim VG zu stellen. Binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist der Zulassungsantrag zu begründen (Antragsbegründung). Die Begründung des Zulassungsantrags ist nunmehr (seit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz) beim OVG einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag beim VG vorgelegt worden ist (§ 124a Abs. 4 VwGO). Über den Zulassungsantrag entscheidet das OVG durch Beschluss. Die Berufung muss zugelassen werden, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch vorliegt. Bei Zulassung der Berufung wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 S. 5 VwGO). Die Berufung ist in diesem Fall binnen eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen, wobei die Begründung beim OVG einzureichen ist (§ 124a Abs. 6 S. 1, 2 VwGO). Auch in dieser Konstellation der Berufungszulassung im Antragsverfahren kann die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden und auch hier muss die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die Darlegung der Berufungsgründe enthalten (§ 124a Abs. 6 S. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 3 S. 5 VwGO).

2. Revision

 

Rz. 81

Gegen Urteile (§ 49 Nr. 1 VwGO) und Beschlüsse des OVG über Normenkontrollanträge (§ 47 VwGO) kann Revision zum BVerwG eingelegt werden (§ 132 Abs. 1 VwGO).

 

Rz. 82

Die Revision ist möglich, wenn das OVG sie im Urteil zulässt oder das BVerwG auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision diese zulässt (§ 132 Abs. 1 VwGO). Das Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision richtet sich nach § 133 VwGO.[48] Die zulässigen Revisionsgründe sind in §§ 132 Abs. 2, 137 und 138 VwGO genannt. Revisionseinlegung, Frist und Revisionsbegründung werden durch § 139 VwGO geregelt.

§ 134 VwGO sieht unter den dort näher genannten Voraussetzungen und Verfahrensanforderungen die Möglichkeit der Sprungrevision gegen erstinstanzliche Urteile des VG vor. Voraussetzung der Sprungrevision ist, dass Kläger und Beklagter schriftlich zustimmen und das VG sie durch Beschluss zulässt.

[48] Vgl. Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde; Kopp/Schenke, § 133 Rn 1.

3. Beschwerde

 

Rz. 83

Gegen Entscheidungen des VG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbeschei...

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