Rz. 33
Für Normenkontrollanträge ist das OVG zuständig (§ 47 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist seit dem 1.1.2007 innerhalb von einem Jahr nach Rechtsverbindlichkeit, dh Bekanntgabe des Bebauungsplanes, zu stellen (§ 47 Abs. 2 VwGO). Für Bebauungspläne, die vor dem 1.1.2007 bekannt gemacht wurden, bleibt es gem. § 195 Abs. 7 VwGO bei der bisherigen Frist von zwei Jahren.
Nach § 47 Abs. 2 VwGO ist jede Behörde sowie jede natürliche und juristische Person, die eine Rechtsverletzung – und nicht nur wie früher einen Nachteil – geltend machen kann, antragsbefugt. Dem Wortlaut nach sind Behörden unabhängig von einer erlittenen oder drohenden Rechtsverletzung antragsbefugt.[29] Zum Ausschluss von Popularklagen von Behörden, z.B. Gemeinden, wird verlangt, dass die den Antrag stellende Behörde mit dem Vollzug der angegriffenen Rechtsvorschrift betraut sein muss.[30] Bei der Überprüfung von Bebauungsplänen in einem Normenkontrollverfahren ist bzgl. der Möglichkeit einer Rechtsverletzung von natürlichen und juristischen Personen zu beachten, dass im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht nur Rechte, sondern auch private Belange zu berücksichtigen sind und bei Verstoß hiergegen das Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein kann, was den tatsächlichen Anwendungsbereich nicht unerheblich ausweitet.[31]
Seit 1.1.2007 entfällt die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2a VwGO, wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB im Normenkontrollverfahren angegriffen wird und der Antragssteller Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder aber verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn er auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.[32]
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