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Für Normenkontrollanträge ist das OVG zuständig (§ 47 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist seit dem 1.1.2007 innerhalb von einem Jahr nach Rechtsverbindlichkeit, dh Bekanntgabe des Bebauungsplanes, zu stellen (§ 47 Abs. 2 VwGO). Für Bebauungspläne, die vor dem 1.1.2007 bekannt gemacht wurden, bleibt es gem. § 195 Abs. 7 VwGO bei der bisherigen Frist von zwei Jahren.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO ist jede Behörde sowie jede natürliche und juristische Person, die eine Rechtsverletzung – und nicht nur wie früher einen Nachteil – geltend machen kann, antragsbefugt. Dem Wortlaut nach sind Behörden unabhängig von einer erlittenen oder drohenden Rechtsverletzung antragsbefugt.[29] Zum Ausschluss von Popularklagen von Behörden, z.B. Gemeinden, wird verlangt, dass die den Antrag stellende Behörde mit dem Vollzug der angegriffenen Rechtsvorschrift betraut sein muss.[30] Bei der Überprüfung von Bebauungsplänen in einem Normenkontrollverfahren ist bzgl. der Möglichkeit einer Rechtsverletzung von natürlichen und juristischen Personen zu beachten, dass im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht nur Rechte, sondern auch private Belange zu berücksichtigen sind und bei Verstoß hiergegen das Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein kann, was den tatsächlichen Anwendungsbereich nicht unerheblich ausweitet.[31]

Seit 1.1.2007 entfällt die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2a VwGO, wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB im Normenkontrollverfahren angegriffen wird und der Antragssteller Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder aber verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn er auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.[32]

[29] Vgl. BVerwG DVBl 2003, 804, 807; BVerwG DÖV 2002, 75.
[30] BVerwGE 81, 307, 309; BVerwG DVBl 2003, 804, 807; BVerwG DÖV 2002, 75; vgl. Kopp/Schenke, § 47 Rn 94.
[31] Vgl. BVerwG DVBl 1999, 100.
[32] Vgl. Kopp/Schenke, § 47 Rn 75a; Sollte der Antragssteller trotz einer Präklusion von subjektiven Rechten aber im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung anderer, im Bebauungsplanverfahren geltend gemachter subjektiver Rechte antragsbefugt sein, muss das OVG bzw. der VGH auch über die präkludierten Vorschriften entscheiden. Dies ergibt sich schon aus der Natur des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren mit subjektivem Klarstellungsinteresse.

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