Rz. 86

Die Rechtsanwaltsgebühren im Revisions- und Berufungsverfahren ergeben sich aus § 2 Abs. 1 u. 2 RVG i.V.m. Nr. 3200 und Nr. 3202 RVG-VV (1,6 Verfahrensgebühr; 1,2 Terminsgebühr).

Im Revisionsverfahren berechnen sich die Gebühren gem. § 2 Abs. 1 u. 2 RVG i.V.m. Nr. 3206 u. Nr. 3210 RVG-VV (1,6 Verfahrensgebühr und 1,5 Terminsgebühr).

Im Beschwerdeverfahren in Eilsachen gilt Nr. 3500 RVG-VV für die Verfahrensgebühr (Satz i.H.v. 0,5) und Nr. 3513 RVG-VV für die Terminsgebühr, falls es zu einem Verhandlungstermin kommt (Satz i.H.v. 0,5).

Für die Vertretung im Verfahren über die Zulassung der Berufung erhält der Rechtsanwalt die Gebühren aus § 2 Abs. 1 u. 2 RVG i.V.m. Nr. 3504 RVG-VV (also Gebühren i.H.v. 1,6); dies auch dann, wenn die Berufung nicht zugelassen wird. Die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beträgt nach Nr. 3506 RVG-VV 1,6. Die Gebühr nach Nr. 3504 RVG-VV und nach Nr. 3506 RVG-VV wird auf ein nachfolgendes Berufungs- bzw. Revisionsverfahren angerechnet.

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