Rz. 6
Über die Abhilfe des Widerspruchs entscheidet die Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO). Die Abhilfeentscheidung ist wie der Widerspruchsbescheid ein VA und unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Grundsätzen. Die Ausgangsbehörde kann nur dem Widerspruch abhelfen bzw. teilweise abhelfen, nicht jedoch – im Gegensatz zur Widerspruchsbehörde – den erlassenen VA verbösern (reformatio in peius). Rücknahme und Widerruf des Ausgangsbescheides durch die Ausgangsbehörde bleiben im Drittanfechtungsfall gem. § 50 VwVfG jedoch grds. möglich.[10]
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