Rz. 103
Öffentlich-rechtliche Verträge bedürfen der Schriftform (vgl. § 57 VwVfG, §§ 124 Abs. 4, 11 Abs. 3 BauGB). Wird in ihnen, z.B. in Erschließungs- oder städtebaulichen Verträgen, die Übertragung von Grundstücken geregelt, ist außerdem noch § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 311b Abs. 1, 125 BGB zu beachten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen