Rz. 102

Soll z.B. mit einer Gemeinde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden, ist außerdem noch zu beachten, dass eine wirksame Vertretung durch das dafür zuständige Organ[53] einer besonderen, entweder auf Landesgesetz oder besonderem Gemeinderatsbeschluss beruhenden, Vertretungsbefugnis bedarf.[54]

[53] Z.B. Erster Bürgermeister, Art. 38 BayGO.
[54] Bauer/Böhle/Ecker, Art. 38 GO Rn 1–3; Widtmann/Grasser, Art. 38 Rn 3; a.A. BGH v. 18.3.2016 – V ZR 266/14.

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