Rz. 54

Neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim VG kann zusätzlich auch bei der Ausgangs- oder bei der Widerspruchsbehörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des VA gestellt werden (§ 80 Abs. 4 VwGO).[41] Lediglich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dh öffentliche Abgaben und Kosten betreffende VAe) ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich erst zulässig, nachdem ein Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde gestellt und von dieser ganz oder teilweise abgelehnt worden ist (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO).

Ist der VA im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits vollzogen, so kann das VG die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO). Diese Anordnung erfolgt aber nicht von Amts wegen, sondern bedarf eines ausdrücklichen Antrags des Antragstellers.

[41] Vgl. Eyermann, § 80 Rn 60.

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