Rz. 81

Gegen Urteile (§ 49 Nr. 1 VwGO) und Beschlüsse des OVG über Normenkontrollanträge (§ 47 VwGO) kann Revision zum BVerwG eingelegt werden (§ 132 Abs. 1 VwGO).

 

Rz. 82

Die Revision ist möglich, wenn das OVG sie im Urteil zulässt oder das BVerwG auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision diese zulässt (§ 132 Abs. 1 VwGO). Das Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision richtet sich nach § 133 VwGO.[48] Die zulässigen Revisionsgründe sind in §§ 132 Abs. 2, 137 und 138 VwGO genannt. Revisionseinlegung, Frist und Revisionsbegründung werden durch § 139 VwGO geregelt.

§ 134 VwGO sieht unter den dort näher genannten Voraussetzungen und Verfahrensanforderungen die Möglichkeit der Sprungrevision gegen erstinstanzliche Urteile des VG vor. Voraussetzung der Sprungrevision ist, dass Kläger und Beklagter schriftlich zustimmen und das VG sie durch Beschluss zulässt.

[48] Vgl. Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde; Kopp/Schenke, § 133 Rn 1.

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