Rz. 52

Belastende VAe werden mit Bekanntgabe an den Adressaten wirksam und nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (§§ 58, 74 VwGO, 79 VwVfG) unanfechtbar, unabhängig davon, ob der VA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (Ausnahme: nichtige VAe, §§ 43 Abs. 3 i.V.m. 44 VwVfG). § 80 Abs. 1 VwGO gibt dem Betroffenen jedoch die Möglichkeit, sich der Befolgungspflicht durch Erhebung von Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) bzw. Klage (vgl. auch § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO: Entbehrlichkeit des Vorverfahrens) vorläufig zu entziehen. Danach haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bestreitet die Behörde die aufschiebende Wirkung, ist analog § 80 Abs. 5 VwGO der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs möglich.[39]

[39] Kopp/Schenke, § 80 Rn 181.

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