Rz. 12

Das berufliche Befasstsein mit einer begangenen Straftat, wie z.B. im Falle eines Anwaltes (BayObLG DAR 1981, 243), sowie berufliche Pflichten, die in keinem Zusammenhang mit der einem Angeklagten vorgeworfenen Straftat stehen, können nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, so z.B. wenn ein Arzt während einer Trunkenheitsfahrt jemanden verletzt (BGH NJW 1996, 3089; OLG Hamm BA 2007, 38). Schließlich darf sich weder die Tatsache, dass der Angeklagte prominent ist, noch die, dass er der Vorbildfunktion seiner herausgehobenen Stellung nicht nachgekommen ist, auf das Strafmaß auswirken (BGH NJW 2000, 154).

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