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Nachdem der BGH die Figur der "fortgesetzten Tat" zumindest für das Verkehrsrecht nicht mehr anerkennt, stellt das wiederholte Fahren ohne Versicherungsschutz oder ohne Fahrerlaubnis tatmehrheitlich begangene Taten dar. Zwar führen grundsätzliche mehrere Taten zu einer höheren Bestrafung, zu beachten ist jedoch, dass nach Wegfall der Figur der fortgesetzten Tat die Gesamtstrafe nicht höher ausfallen darf als die früher für die Fortsetzungstat übliche (BGH DAR 1997, 172).

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