Rz. 38

Andere Verpflichtungen können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden (OLG Karlsruhe MDR 1977, 65). Es steht im Ermessen des Tatrichters, ob er Anschaffungskredite für Gebrauchsgüter wie Wohnungseinrichtung oder Pkw berücksichtigt (BayObLG DAR 1984, 238).

 

Rz. 39

Darlehensverpflichtungen, die der Vermögensanlage dienen, werden nicht berücksichtigt; Hypothekendarlehen allenfalls in Höhe der hierauf entfallenden Zinsen (OLG Karlsruhe MDR 1997, 65) abzüglich der Differenz zwischen der für eine vergleichbare Wohnung zu zahlenden Miete und den Aufwendungen, die den Betroffenen als Hauseigentümer treffen, wie z.B. Grundsteuer, Versicherung, Instandhaltung etc. (BayObLG DAR 1999, 560).

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