Rz. 44

Das ArbG entscheidet in Beschlussverfahren erster Instanz gem. § 83 Abs. 4 S. 1 ArbGG nach Anhörung vor der Kammer. Gem. § 80 Abs. 2 ArbGG kann zunächst eine Güteverhandlung stattfinden.

 

Rz. 45

Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, denn das Gericht ist gem. § 83 Abs. 1 ArbGG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Umfang der Aufklärungspflicht wird allerdings begrenzt durch die gestellten Anträge. Die Beteiligten haben gem. § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Zum Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln können den Beteiligten gem. § 83 Abs. 1a ArbGG Fristen gesetzt werden.

 

Rz. 46

Ein Versäumnisverfahren findet nicht statt, denn die Beteiligten sind nicht verpflichtet, zum Anhörungstermin zu erscheinen. Bleiben sie dem Anhörungstermin fern, ist der Pflicht zur Anhörung Genüge getan.

 

Rz. 47

I.Ü. gelten für das Beschlussverfahren gem. § 80 Abs. 2 ArbGG die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges maßgebenden Vorschriften. Besonderheiten bestehen im Wesentlichen nur bei

Rücknahme des Antrags, § 81 Abs. 2 ArbGG,
der örtlichen Zuständigkeit gem. § 82 ArbGG,
der Aufklärungsbefugnis des Gerichts gem. § 83 Abs. 1 und 2 ArbGG,
der Antragsbefugnis und Beteiligtenfähigkeit,
der Erledigung der Hauptsache,
der einstweiligen Verfügung, denn gem. § 85 Abs. 2 ArbGG erfolgen die Zustellungen bei Erlass einer einstweiligen Verfügung von Amts wegen, und es besteht in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten kein Schadensersatzanspruch gem. § 945 ZPO.

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