Rz. 37

Die Rechtsbeschwerde an das BAG findet gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse des LAG gem. § 92 Abs. 1 ArbGG unter zwei Voraussetzungen statt:

Die Rechtsbeschwerde muss in dem Beschl. des LAG zugelassen worden sein oder
das BAG hat die Rechtsbeschwerde durch einen Beschl. nach § 92a ArbGG zugelassen.
 

Rz. 38

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zuzulassen,

wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
der Beschluss von einer anderen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht.
 

Rz. 39

Dementsprechend kann die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 92a ArbGG nur darauf gestützt werden, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, obwohl es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder der Beschl. von einer divergenzfähigen Entscheidung nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abweicht.

 

Rz. 40

Besonderheiten für die Rechtsbeschwerde ergeben sich aus §§ 122 und 126 InsO. Der Insolvenzverwalter kann gem. § 126 Abs. 1 InsO beim ArbG feststellen lassen, dass die Kündigung bestimmter Arbeitsverhältnisse durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt ist. Ebenso kann er gem. § 122 InsO beim ArbG die Durchführung einer Betriebsänderung beantragen, ohne dass zuvor ein Interessenausgleich zustande gekommen ist. In beiden Fällen ist im Beschlussverfahren zu entscheiden. Gegen den Beschl. des ArbG findet nur die Rechtsbeschwerde an das BAG statt, wenn das ArbG sie zugelassen hat. Hat das ArbG die Revisionsbeschwerde nicht zugelassen, findet dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde an das BAG nicht statt (BAG v. 14.8.2001, BB 2001, 2535 = ZInsO 2001, 1071).

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