Rz. 21

Das Beschlussverfahren wird auf Antrag eingeleitet und unterliegt der Offizialmaxime. Darlegungs- und Beweislastfragen spielen daher nur eine untergeordnete Rolle. Trotz der grds. bestehenden Aufklärungspflicht des Gerichtes besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien an der Aufklärung des Sachverhaltes. Sie bestimmt gleichzeitig die Grenze der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Der Antragsteller muss seinen Antrag i.Ü. mit Tatsachen begründen, welche die Schlussfolgerung zulassen, dass sein Antragsbegehren berechtigt ist. Soweit behauptete, entscheidungserhebliche Tatsachen bestritten werden, hat eine Beweisaufnahme stattzufinden (BAG v. 25.9.1986 – 6 ABR 68/84). Ergibt die Beweisaufnahme, dass eine bestimmte Tatsache nicht richtig ist, geht dies nach den allgemeinen Regeln zulasten desjenigen, der daraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. GMPM/Spinner, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 83 Rn 96).

Besonderheiten sind allerdings im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG zu berücksichtigen. Weil das Ergebnis des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG präjudiziell für einen anschließenden Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung ist, muss der im vorliegenden Beschlussverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend angepasst werden. Die Amtsermittlungspflicht darf weder zu einer Bevorzugung noch zu einer Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds führen. Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast für die fristlose Kündigung auch innerhalb der objektiven Darlegungslast im Beschlussverfahren zugrunde zu legen.

Folglich muss zunächst der Kündigende diejenigen Tatsachen vortragen, die als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB geeignet sind. Dazu gehören auch die Umstände, die die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung belegen. Vom Kündigungsempfänger geltend gemachte Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind – bei abgestufter Darlegungslast – vom Kündigenden zu widerlegen (vgl. ArbG Hamburg v. 22.5.2013, AA 2013, 8).

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