Rz. 20
Die das Verfahren beendenden Beschlüsse des ArbG sind gem. § 87 Abs. 1 ArbGG ohne Rücksicht auf einen bestimmten Beschwerdewert beim LAG mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde beim LAG kann gem. § 11 ArbGG nur von einem Verbandsvertreter oder einem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Gem. § 87 Abs. 2 ArbGG gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften, d.h., die Frist für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde beträgt gem. § 66 Abs. 1 ArbGG jeweils einen Monat; die Frist zur Begründung der Beschwerde kann auf Antrag verlängert werden. Ausnahme: Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren ist die Beschwerde gem. § 98 Abs. 2 ArbGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. I.Ü. gilt auch hier § 66 Abs. 2 S. 1 ArbGG; danach ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
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