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Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können Verkehrsflächen Inhalt der Festsetzung in einem Bebauungsplan sein. Geschieht dies, so können die von dieser Planung betroffenen Grundstückseigentümer sich mit einem Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO gegen diese Planung wehren.[177]
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