Rz. 65
Nicht vom Anliegergebrauch umfasst ist ein Anspruch auf Parkmöglichkeiten in angemessener Nähe des Anliegergrundstücks und in angemessenem Umfang.[129] Anliegergebrauch gibt dem Anlieger danach keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe eingerichtet oder erhalten bleiben.[130] Weil der Anliegergebrauch das Vorhandensein/Vorhandenbleiben von Parkplätzen für den Anlieger nicht hergibt, besteht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über die Zulassung eines solchen Parkens.
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