Rz. 40
Zur Abgasbelastung ist nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei bieten sich als Orientierungshilfe für die Abgasbewertung die in der 23. BImSchV genannten Konzentrationswerte an.[91] Es ist zulässig, die mit einem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastung und die damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Ermangelung normierter Werte prognostisch zu beurteilen.[92]
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