Rz. 35

Das regelmäßige Entgelt des Vertragshändlers errechnet sich aus der Handelsspanne zwischen der unverbindlichen Preisempfehlung bzw. dem Verkäuferpreis abzüglich des Einkaufspreises; sie ist für ihn Vertrags- und Geschäftsgrundlage. Klauseln, die dem Hersteller das uneingeschränkte oder an geringe Anforderungen geknüpfte Recht geben, in vertraglich eingeräumte Besitzstände der Händler einzugreifen und deren Ertragschancen zu schmälern und deren Investition für den Vertrieb der Vertragsware zu entwerten, stoßen auf grundsätzliche Bedenken.[92]

 

Rz. 36

In Vertragshändlersystemen wird der Händlerrabatt regelmäßig als prozentualer Nachlass von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, bezogen auf die jeweilige Vertragsware, bestimmt. Enthält der Vertrag keine Bestimmung über die Rabatte, ist analog § 87b Abs. 1 HGB von der branchenüblichen Handelsspanne auszugehen.[93] Denkbar ist auch ein Leistungsrabatt, dh die Höhe des Rabattes von der Erfüllung bestimmter vertraglicher Verpflichtungen, vor allem der Absatzförderungspflicht abhängig zu machen. Klauseln über Änderungsvorbehalte hinsichtlich des vereinbarten Händlerrabattes können gegen § 307 BGB verstoßen, wenn sie dem Hersteller das uneingeschränkte oder an geringe Anforderungen geknüpfte Recht geben, in vertraglich eingeräumte Besitzstände des Händlers einzugreifen, da dadurch dessen Ertragschancen geschmälert und seine Investition für den Vertrieb der Vertragswaren entwertet werden.[94]

Jede vertikale Preisbindung ist, soweit sie spürbar geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, als Verstoß gegen Art. 101 AEUV nichtig. Entsprechend werden nach der neuen Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Beschränkungen des Wettbewerbsvertriebs Verträge, die eine Preisbindung einhalten, nicht gruppenfreigestellt.[95] Preisempfehlungen sind allerdings zulässig.[96]

[92] Vgl. Genzow, Rn 90; Westphal, Rn 582 ff.
[93] Staub/Emde, vor § 84 Rn 318, ab Rn 333 zur Preisanpassung.
[94] Vgl. Heidel/Schall/Prasse, Anh. § 92c Rn 47; Genzow, Rn 91; v. Westphalen, Rn 6; Ulmer, S. 427; zur Preisgestaltung vgl. auch Schultze/Wauschkuhn/Spenner/Dau/Kübler, Rn 348 ff.
[95] Westphal, Rn 502 ff.; Schultze/Pautke/Wagener, Art. 4 lit. a.
[96] Schultze/Pautke/Wagener, Art. 4 lit. a, b.

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