Rz. 57

Muster 53.1: Vertragshändlervertrag

 

Muster 53.1: Vertragshändlervertrag

Vertragshändlervertrag

zwischen der Firma (Money GmbH), vertreten durch (ihre Geschäftsführung)

– nachfolgend Hersteller genannt –

und

die Firma (Schlau GmbH), vertreten durch (ihre Geschäftsführung)

– nachfolgend Vertragshändler genannt –

_____ (bei Bedarf kurze Vorstellung des Herstellers und des Vertragshändlers)

Dies vorangestellt, vereinbaren sie was folgt:

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Hersteller überträgt dem Vertragshändler für das in § 4 näher definierte Vertragsgebiet das in § 4 näher definierte Recht zum Vertrieb der in § 3 festgelegten Vertragswaren und zur Leistung der entsprechenden in der Anlage 1 bezeichneten Kundendienste.
2. Grundlage für die Rechtsbeziehung ist ausschließlich dieser Vertrag sowie ergänzend die für die einzelnen noch abzuschließenden Kaufverträge geltenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Herstellers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragshändlers gelten nicht. Auch die vorbehaltslose Ausführung eines Kaufvertrages in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragshändlers stellt keine Zustimmung des Herstellers zu deren Geltung dar.

§ 2 Rechtsstellung des Vertragshändlers

1. Der Vertragshändler kauft und vertreibt Vertragsware und erbringt die erforderlichen Kundendienstleistungen ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Verantwortung. Er ist nicht befugt, den Hersteller rechtsgeschäftlich zu vertreten.
2. Der Vertragshändler ist selbstständiger Unternehmer. Er beschafft sich selbst auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung sein Personal, die erforderlichen Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen. Er ist alleinverantwortlich für die wirtschaftlichen Chancen und Risiken seiner Tätigkeit. Der Hersteller steht daher nicht für die Rentabilität des Betriebes des Vertragshändlers ein.
3. Der Vertragshändler ist berechtigt, eine eigene Vertriebsorganisation zu unterhalten. Er wird dem Hersteller schriftlich Name, Adresse seiner Absatzmittler mitteilen.

§ 3 Vertragsware

1. Vertragswaren sind alle vom Hersteller hergestellten Produkte sowie die entsprechenden Ersatz- und Zubehörteile. Diese sind namentlich _____. Der Vertragshändler hat die Vertragsware unter dem vorgesehenen Namen und der vorgesehenen Bezeichnung zu vertreiben und darf keine anderen Namen/Bezeichnungen verwenden.
2. Dem Hersteller steht es frei, Vertragswaren möglichst unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einem Monat aus dem Programm zu streichen, wenn das Produkt nicht mehr oder nicht mehr zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen hergestellt wird. Bereits vor der Information des Vertragshändlers angenommene Bestellungen werden ausgeführt.
3. Erweitert der Hersteller sein Verkaufsprogramm, so werden die weiteren Produkte nicht automatisch Vertragsprodukte, es sei denn, bei dem neu in das Verkaufsprogramm aufgenommenen Produkt handelt es sich um ein Nachfolge- oder Ergänzungsprodukt.

§ 4 Vertragsgebiet

1. Das Vertragsgebiet umfasst die Regionen mit den Postleitzahlen _____, _____ und _____.
2. Der Vertragshändler ist verpflichtet, im Vertragsgebiet ansässigen Kunden Vertragsware anzubieten.
3. Der Vertragshändler ist nicht berechtigt, in dem Vertragsgebiet Filialen und Niederlassungen ohne Zustimmung des Herstellers zu errichten. Gleiches gilt für den Einsatz von Unterhändlern und Handelsvertretern. Die Zustimmung darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden. Unterhändler und Handelsvertreter sind in gleicher Weise vertraglich zu binden wie der Vertragshändler nach diesem Vertrag selbst gebunden ist.
4. Der Hersteller behält sich das Recht vor, im Falle eines schwerwiegenden Grundes, z.B. im Falle von ungenügender und trotz vorheriger Abmahnung nicht verbesserter Absatzförderungsbemühungen des Vertragshändlers, das Verkaufsgebiet mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten zu verändern, insbesondere zu verkleinern, falls dies zur sachgerechten Bearbeitung des Vertragsgebietes zweckdienlich ist.

bei Alleinvertriebsrecht:

5.

Der Vertragshändler hat im Vertragsgebiet das Alleinvertriebsrecht, dh der Hersteller wird im Vertragsgebiet die Vertragsprodukte nicht über andere Vertriebsmittler vertreiben und Direktkäufe sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Ein Ausnahmefall liegt in folgenden Fällen vor: _____

Diese Aufzählung ist abschließend.

In diesen Fällen wird der Hersteller vom Vertragshändler mit einer Beteiligungsprovision in Höhe von _____ % vom Händlernettoankaufspreis der Vertragsware zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer beteiligt.

oder:

Eine Entschädigung/Provision steht dem Vertragshändler bei Ausübung solcher Direktgeschäfte nicht zu.

alternativ, wenn kein Alleinvertriebsrecht:

5. Der Vertragshändler hat ein nicht-exklusives Vertriebsrecht. Der Hersteller ist berechtigt, die Vertragsprodukte über weitere Vertriebsmittler, insbesondere auch über andere Vertragshändler, im Vertragsgebiet zu vertreiben. Der Vertragshändler ist nicht befug...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge