Rz. 28

Regelmäßig verpflichtet der Hersteller den Vertragshändler zur Teilnahme an vom Hersteller ausgerichteten Mitarbeiterschulungen. Dagegen bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie sich in einem angemessenen Verhältnis von Umsatzerwartungen zu Zeit und Kostenaufwand für den Händler halten.[76] Weigert sich der Vertragshändler entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, so kann darin eine Verletzung der dem Vertragshändler obliegenden Interessenwahrungspflicht liegen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

[76] Vgl. Genzow, Rn 78; v. Westphalen, Rn 36.

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