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Bislang ungeklärt ist die Frage, ob Vertragshändlerverträge einer verbraucherschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen. Obschon zwischen Hersteller und Vertragshändler eine kaufmännische Rechtsbeziehung besteht, so dass die Verträge ihrem Wesen nach schwer den Verbraucherverträgen gleichzustellen sind, ist eine Tendenz der Rechtsprechung nicht zu verkennen, Verbraucherschutzrecht auf zumindest andere Vertriebsverträge anzuwenden.[60]

[60] Martinek/Semler/Flohr/Manderla, § 25 Rn 57 ff. m.w.N.

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