Rz. 34

Zu den Treuepflichten des Herstellers gehört weiter eine inhaltlich stark begrenzte Informationspflicht gegenüber dem Vertragshändler. Die Pflicht zur Überlassung von Unterlagen, die für die Vertriebstätigkeit des Vertragshändlers erforderlich sind, folgt ebenso wie die Lieferpflicht des Herstellers aus dem Umstand, dass der Vertragshändler für die Ausübung seiner Tätigkeit hierauf angewiesen ist und die grundlose Weigerung des Herstellers ihn im Hinblick auf die übernommenen Bindungen unzumutbar schädigen würde.[89] Die Informationspflicht des Herstellers beschränkt sich auf diejenigen Umstände auf der Herstellerebene, die für die Vertriebstätigkeit des Vertragshändlers wesentlich sind und deren Kenntnis ihn vor Nachteilen bei dieser Tätigkeit bewahren kann. Der Hersteller ist insbesondere verpflichtet, den Vertragshändler rechtzeitig über bevorstehende Lieferschwierigkeiten, Produktionsumstellungen oder Preisänderungen zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, seinen Geschäftsbetrieb den veränderten Umständen anzupassen.[90] Bei der Zusage des Alleinvertriebs erstreckt sich die Informationspflicht im Zweifel auch darauf, den Vertragshändler von Bestellungen zu unterrichten, die aus dem Vertragsgebiet direkt an den Hersteller gelangt sind, und ihm dadurch Gelegenheit zu geben, sie auszuführen.[91]

[89] Vgl. Ulmer, S. 433.
[90] Vgl. Ulmer, S. 433 f.; Westphal, Rn 530 ff.; zur Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln in AGB-Verträgen: OLG Frankfurt v. 9.2.2016 – 11 U 136/14.
[91] Vgl. Ulmer, S. 434.

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