Rz. 12

Das deutsche Recht kennt keinen gesonderten Vertragstypus des Vertragshändlers. Solche Verträge sind Dienstverträge mit zugrunde liegender entgeltlicher Geschäftsbesorgung, so dass die §§ 611, 675 ff. BGB grds. Anwendung finden.[21] Aufgrund der Verpflichtung des Vertragshändlers, die Ware des Herstellers für eine bestimmte Dauer zu vertreiben, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das über die bloße Käufer- und Verkäuferverpflichtung hinausgeht. Dieses Dauerschuldverhältnis kann sowohl durch einen befristeten als auch durch einen unbefristeten Vertragshändlervertrag begründet werden. Ein befristeter Vertrag ist bei Vertragshändlerverträgen jedoch höchst selten.[22] Der Vertragshändlervertrag ist formfrei, solange für eine spezielle Regelung nicht ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben ist.[23]

[21] Vgl. Genzow, Rn 5; K. Schmidt, § 28 II Rn 12; Staub/Emde, vor § 84 Rn 303; Stumpf, NJW 1998, 12, 15.
[22] Ausführlich zu befristeten Vertragshändlerverträgen: Niebling, Rn 53 ff.
[23] Vgl. allg. Westphal, Rn 18 ff., 43 ff.; BGH BB 1995, 217 und BGH NJW 1986, 1988 zum VerbrKrG.

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