Rz. 26

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nach § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Er ist beim zuständigen ArbG zu stellen. Hat der Arbeitnehmer z.B. wegen seiner Ortsabwesenheit, die den Zugang der Kündigungserklärung nicht hindert (vgl. oben Rdn 5), die Drei-Wochen-Frist versäumt, beginnt die zweiwöchige Antragsfrist mit seiner Rückkehr, denn zu diesem Zeitpunkt ist das Hindernis "Ortsabwesenheit", das der sonst möglichen Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist im Wege stand, behoben. Für die Berechnung der Antragsfrist gelten dieselben Bestimmungen und Grundsätze wie bei der Berechnung der dreiwöchigen Klagefrist (Rdn 4 ff.). Zu beachten ist, dass es für die Versäumung der Antragsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt (BAG v. 16.3.1988, NZA 1988, 875).

 

Rz. 27

Nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab Ende der versäumten Drei-Wochen-Frist, ist die Fristversäumnis nicht mehr reparabel, selbst wenn die Drei-Wochen-Frist schuldlos versäumt wurde. Gem. § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG kann dann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

 

Rz. 28

Mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung ist die Klageerhebung zu verbinden, § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG. Zumeist geschieht dies in der Form, dass in der formulierten Kündigungsschutzklage dem angekündigten Kündigungsschutzantrag der Antrag, "die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen" hinzugefügt wird. Erhält der Arbeitnehmer oder sein Prozessbevollmächtigter erst nach Einreichung der Klage von deren Verspätung Kenntnis, so ist in dem Antrag auf nachträgliche Zulassung auf die bereits eingereichte Klage Bezug zu nehmen, § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG. Allemal muss der Antrag nach § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG die Tatsachenbehauptungen enthalten, mit denen die nachträgliche Zulassung begründet wird sowie die Mittel für deren Glaubhaftmachung, § 294 ZPO. Üblicherweise werden die Tatsachen, aus denen die unverschuldete Fristversäumung und damit die Rechtfertigung für die nachträgliche Zulassung hergeleitet werden, durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Der Arbeitnehmer kann sich aber auch aller anderen Beweismittel bedienen. Fehlen in dem Antrag zunächst die Tatsachenbehauptungen für die nachträgliche Zulassung und die Mittel zur Glaubhaftmachung, ist dies unschädlich, sofern sie nur bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist nachgereicht werden (APS/Hesse, § 5 KSchG Rn 71).

 

Rz. 29

Muster 53.1: Antrag auf nachträgliche Klagezulassung

 

Muster 53.1: Antrag auf nachträgliche Klagezulassung

An das

Arbeitsgericht _________________________

In dem Kündigungsrechtsstreit

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: _________________________

gegen

die _________________________

– Beklagte –

beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers,

die beigefügte Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Begründung:

Der Kläger ist seit dem 1.3.2010 in dem Betrieb der Beklagten, die regelmäßig ca. 30 Arbeitnehmer beschäftigt, als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Ihm war für die Zeit vom 15.12.2019 bis zum 9.1.2020 Urlaub bewilligt worden, den er bei seiner in Kanada lebenden Schwester verbrachte. Als er am 8.1.2020 zurückfliegen wollte, verunglückte der Kläger auf dem Weg zum Flughafen schwer. Er lag drei Wochen im Krankenhaus und konnte den Rückflug dann unfallbedingt erst am 10.2.2020 antreten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Brief vom 15.1.2020 fristlos wegen "unentschuldigten Fehlens". Der Kläger fand diesen Brief am 11.2.2020 in seinem Briefkasten vor.

Zur Glaubhaftmachung dieser Tatsachen beziehe ich mich auf die ebenfalls beigefügte eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 16.2.2020.

Die verspätete Kündigungsschutzklage ist nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen, weil der Kläger sie unverschuldet nicht rechtzeitig erheben konnte.

_________________________

Unterschrift

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