Rz. 159

Gegenüber der im Prozess vor dem ArbG geltend gemachten Forderung kann mit einer Gegenforderung nicht nur dann aufgerechnet werden, wenn sie ebenfalls im Arbeitsgerichtsprozess durchzusetzen wäre, sondern gem. § 2 Abs. 3 ArbGG auch dann, wenn sie mit der im Klageweg verfolgten Forderung in rechtlichem oder unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BAG v. 23.8.2001 – 5 AZB 3/01). Das gilt nicht, wenn für die Gegenforderung die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gegeben ist, § 2 Abs. 3 letzter Hs. ArbGG.

 

Rz. 160

Wird, wie im Regelfall, ein Bruttobetrag eingeklagt, kann der Arbeitgeber gegen Entgeltforderungen nur ggü. den Nettolohnansprüchen aufrechnen, weil er zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Bruttobetrag verpflichtet bleibt (ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 450). Es fehlt nämlich an der Gleichartigkeit der Forderung i.S.d. § 387 BGB (LAG Köln v. 18.2.2008 – 14 Sa 1029/07 m. Verw. auf BAG v. 15.3.2005 – 9 AZR 502/03).

 

Rz. 161

Die Aufrechnung ist nur möglich, soweit die Forderung, gegen die sie geltend gemacht wird, gem. § 394 BGB pfändbar ist. Die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO sind also zu beachten. Nach § 850c ZPO muss dem Arbeitnehmer trotz Aufrechnung das Existenzminimum unter Beachtung seiner Unterhaltspflichten bleiben.

 

Rz. 162

Die Aufrechnung als Verteidigungsmittel unterliegt den Beschränkungen des § 56 Abs. 2 ArbGG, also ggf. dem Verspätungseinwand. Deshalb muss man in solchen Fällen sorgfältig prüfen, ob nicht statt der Aufrechnung zweckmäßigerweise eine Widerklage erhoben werden sollte. Das gilt auch für den Fall, dass eine Aufrechnung mangels Einhaltung der Pfändungsfreigrenze nicht möglich ist.

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