Rz. 158
Zahlungsansprüche, die keine Vergütungsansprüche sind (z.B. Vertragsstrafen, Entschädigungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Rückzahlung eines Darlehens), sind regelmäßig mit dem Nettobetrag geltend zu machen, da auf sie keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen bzw. keine Steuerabzüge vorzunehmen sind.
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