Rz. 4

Auch, wenn zwar ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, die Schwere der (evtl.) Schuld aber einer Einstellung nicht entgegensteht, kann vor Erhebung der Anklage die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Verfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten und nach Anklageerhebung das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren unter Auflagen einstellen, die geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Durch die Zahlung darf allerdings keine Gläubigerbenachteiligung eintreten (BGH NJW 2008, 2506).

 

Rz. 5

Ursprünglich konnte nach § 153a StPO nur eingestellt werden, wenn das Verschulden als gering anzusehen war. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der im Rahmen des Rechtspflegeentlastungsgesetzes erfolgten Änderung, wonach jetzt nur noch die Schwere der Schuld nicht entgegenstehen darf, die Voraussetzungen geschaffen, dass die Vorschrift auch auf mittlere Kriminalität, also (mit Ausnahme des § 315b StGB) auf alle Verkehrsdelikte angewandt werden kann.

 

Rz. 6

 

Achtung: Zustimmung des Nebenklägers nicht erforderlich

Der Nebenkläger muss zwar zur beabsichtigten Einstellung gehört werden, seine Zustimmung ist für die Verfahrenseinstellung jedoch nicht Voraussetzung.

 

Rz. 7

Unabhängig davon sollte der Verteidiger in Unfallsachen die zur Regulierung des Schadens notwendigen Erklärungen abgeben bzw. von sich aus Wiedergutmachungsleistungen gem. § 153a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 StPO anbieten.

 

Rz. 8

 

Achtung: Bevorstehender Fahrerlaubnis-Erwerb

An ein Aufbauseminar gem. § 153a Nr. 6 StPO ist vor allem zu denken, wenn Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG vorgeworfen wird, vor allem bei jugendlichen Angeklagten, da im Falle einer Einstellung kein Registereintrag einem baldigen Erwerb der Fahrerlaubnis entgegensteht.

Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO werden nämlich in kein Register eingetragen und damit auch nicht bepunktet.

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