Rz. 83

Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften der StVO Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen, § 46 Abs. 2 S. 1 StVO.

Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr zuständig. Das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 46 Abs. 2 S. 3 StVO).

Für die Erteilung einer bundesweit geltenden Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 35 Abs. 5a StVO für Organ- und Ärzteteamtransportfahrten, die die Befreiung von den Vorschriften der StVO beinhaltet, sofern höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, ist nach § 46 Abs. 2 S. 3 StVO das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig.[163]

[163] VG Saarland zfs 2010, 120 – Ls.

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