Rz. 52

Die maßgebliche, nicht zur Disposition der Beteiligten stehende Norm für die örtliche Zuständigkeit in Beschlussverfahren ist § 82 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Zuständig ist danach das ArbG, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Nicht entscheidend ist, ob der Betrieb bzw. das Unternehmen Antragsteller, Antragsgegner oder sonstiger Beteiligter ist. Der Betrieb liegt dann im Bezirk des Arbeitsgerichts, wenn sich dort der Sitz der Verwaltung oder der Betriebsleitung befindet.

 

Rz. 53

Der Sitz des Unternehmens ist allerdings dann für die örtliche Zuständigkeit maßgebend, wenn es in dem Beschlussverfahren um Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrates, des Konzernbetriebsrates, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat geht, § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG, sowie um Angelegenheiten des Gesamt-, des Unternehmens- und des Konzernsprecherausschusses, § 82 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

 

Rz. 54

Der Sitz des Unternehmens oder des herrschenden Unternehmens ist schließlich auch nach näherer Maßgabe des § 82 Abs. 2 ArbGG ausschlaggebender Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Beschlussverfahren nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte. Die Sitzzuständigkeit gilt auch für Beschlussverfahren in Angelegenheiten aus dem SE-BeteiligungsG (Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft), aus dem SCE-BeteiligungsG (Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft) und nach dem MgVG, § 82 Abs. 3–5 ArbGG.

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