Rz. 32

Nach § 2 Abs. 2 ArbGG sind die ArbG zuständig bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag zum Gegenstand haben sowie für entsprechende Streitigkeiten, die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung betreffen. Die Zuständigkeit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen (BAG v. 31.5.2016 – 9 AZB 3/16, NJW 2016, 10). Es geht ausschließlich um Vergütungsansprüche wegen Arbeitnehmererfindungen und Urheberrechtssachen sowie vorbereitende Klagen auf Auskunft und Rechnungslegung. Unerheblich ist es, ob die Vergütung individualvertraglich oder tarifvertraglich begründet ist (BAG v. 27.3.2019 – AZR 71/18, BAGE 166, 222). Bei Erfindungen muss die Vergütungsfestsetzung erfolgt sein; bei technischen Verbesserungsvorschlägen reicht es aus, dass über die Vergütungspflicht Streit besteht. Die Entscheidung der inhaltlichen Sachfragen ist den ordentlichen Gerichten zugewiesen (vgl. § 39 Abs. 1 ArbNErfG).

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