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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ist die Zuständigkeit begründet für Streitigkeiten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen/Nichtbestehen eines Tarifvertrags. Das betrifft Streitigkeiten über das rechtswirksame Zustandekommen oder die Beendigung eines Tarifvertrags, die Auslegung von Tarifvorschriften aber auch die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen. Unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG fallen Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen oder Fragen der Vereinigungsfreiheit. Erfasst werden auch Unterlassungsklagen gegen Dritte wegen behaupteter Angriffe auf die Koalitionsbetätigung i.R.d. Art. 9 Abs. 3 GG (vgl. ArbG Frankfurt am Main v. 28.10.1996 – 1 Ca 6331/96, NZA 1996, 1340). Stets muss die bürgerliche Streitigkeit zwischen Tarifvertragsparteien bzw. tariffähigen Parteien oder zwischen ihnen und Dritten geführt werden. Nicht die ArbGe, sondern die VGe sind zuständig für Klagen auf Erlass einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG).

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