Rz. 60

Bei Deckungsablehnung des Versicherers empfiehlt sich unverzüglich Klageerhebung, keineswegs die Beantragung eines Mahnbescheides, da Versicherer gegen Mahnbescheide immer Widerspruch einlegen, selbst wenn sie regulierungsbereit sind.

Muster 52.2: Deckungsklage

 

Muster 52.2: Deckungsklage

An das Landgericht Köln

Klage

des Angestellten Peter Müller, Hauptstraße 6, 51145 Köln,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Arabella-Versicherungs-AG, Coloniastraße 10, 30711 Hannover, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Anton Weiger, ebenda

– Beklagte –

wegen Versicherungsleistung (Schaden-Nr. KF 2712456)

Streitwert: 20.000 EUR

Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _____ zu zahlen.
2. Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO, wenn die Beklagte ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig mitteilt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.295,43 EUR freizustellen.

Gründe:

Gegenstand der Klage ist ein Leistungsanspruch des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden Kaskoversicherung.

1.

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw Golf mit dem amtlichen Kennzeichen K-VB 12. Für dieses Fahrzeug besteht bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unter der VS-Nummer _____ mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR.

Am _____ fuhr der Kläger mit dem vorgenannten Pkw zu einem Freund nach Düsseldorf und kehrte abends gegen 20.00 Uhr nach Hause zurück.

Bei diesem Geschäftsfreund handelt es sich um den nachbenannten Zeugen Peter Tittel, der den Kläger noch beim Herausfahren aus einer Parklücke gegen 19.00 Uhr ausgewiesen hat.

Beweis: Zeugnis Peter Tittel, Hauptstraße 12, 41471 Düsseldorf.

Die Ehefrau des Klägers kann bestätigen, dass dieser gegen 20.00 Uhr zu Hause angekommen ist.

Beweis: Zeugnis Renate Müller, zu laden über den Kläger.

Als der Kläger am nächsten Morgen gegen 7.00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle abfahren wollte, stellte er fest, dass sein Fahrzeug nicht mehr in der Parklücke vor seinem Haus stand, in der er das Fahrzeug abgestellt hatte.

Der Kläger kehrte in sein Haus zurück, informierte telefonisch die Polizei und seinen Arbeitgeber.

Beweis: wie vor.

Gegen 8.00 Uhr hat er dann bei der zuständigen Polizeistation Strafanzeige wegen des Fahrzeugdiebstahls erstattet.

Beweis: Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln, Aktenz.: 70 Js 1253/19.

2.

Rechtliche Würdigung

Da ein Fahrzeugdiebstahl i.d.R. unbeobachtet geschieht, kann mit den "klassischen" Beweismitteln der Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht geführt werden. Nach der st. Rspr. des BGH kommen dem redlichen Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung Beweiserleichterungen zugute, die sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung und der materiellen Risikoverteilung im Versicherungsvertrag ergeben (BGH r+s 2002, 143).

Nach dieser Rechtsprechung genügt es, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegt und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Versicherungsfalles erschließen lässt.

3.

Schadenhöhe

Der Kläger hat der Beklagten sämtliche Vertragsunterlagen über den Kauf des Fahrzeuges und Belege über die an diesem Fahrzeug durchgeführten Reparaturen übersandt. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeuges mit 21.000 EUR ermittelt.

Beweis: Vorlage des Gutachtens durch die Beklagte gem. § 421 ZPO.

Nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000 EUR verbleibt der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 20.000 EUR.

4.

Einwendungen der Beklagten

Die Beklagte hat sich in der vorprozessualen Korrespondenz darauf berufen, dass der Kläger nur zwei Fahrzeugschlüssel übersandt habe; auf einem der beiden Schlüssel hätten sich Kopierspuren befunden.

4.1

Der Kläger hat zusammen mit der Schadenanzeige die beiden Fahrzeugschlüssel abgegeben, von denen er einen regelmäßig in Gebrauch hatte, während der andere Schlüssel, der nur gelegentlich von seiner Ehefrau benutzt wurde, an einem Schlüsselbrett hing.

Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass er noch einen dritten Schlüssel beim Kauf des Fahrzeuges erhalten hatte, suchte der Kläger in den Vertragsunterlagen und fand dort tatsächlich den dritten Schlüssel, einen so genannten Werkstattschlüssel, den er jedoch nie benutzt hatte. Auch diesen Schlüssel hat der Kläger dann unverzüglich an die Beklagte übersandt.

Der Kläger hat somit keineswegs wissentlich falsche Angaben gemacht, erst recht nicht arglistig gehandelt, als er zunächst in der Schadenanzeige angab, nur zwei Fahrzeugschlüssel erhalten zu haben. Der dritte – nie benutzte – Schlüssel war ihm nicht mehr in Erinnerung und befand sich von Anfang an in einer Kassette mit den Vertragsunterlagen.

Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Klägers, Renate Müller.

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