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Statistisch gesehen entfallen auf jeden Bundesbürger ca. sechs Versicherungsverträge – Inhalt und Auslegung dieser Verträge sind oft Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern. Gleichwohl wird diesem ebenso wichtigen wie überschaubaren Rechtsgebiet in der Anwaltschaft nur wenig Interesse entgegengebracht; die bei vielen Rechtsanwälten vorhandene Unkenntnis auf diesem Gebiet führt oft zu einer unnötigen Konfrontation mit den Versicherern.

Der Beratungsmarkt wird nahezu ausschließlich den Versicherungsagenten und Maklern überlassen, während nur unabhängige Rechtsanwälte eine objektive Beratung gewährleisten können, da ihr Honorar nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang tatsächlich Versicherungsschutz in Anspruch genommen wird.

Der Deutsche Anwaltverein hat eine Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht gegründet, in der versicherungsrechtlich orientierte und interessierte Rechtsanwälte in Fortbildungsveranstaltungen und in einer eigenen Schriftenreihe über aktuelle Probleme und Entwicklungen des Versicherungsrechts informiert werden.[1]

Anders als bei der Unfallregulierung geht es im Versicherungsvertragsrecht um die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen, so dass der Versicherer nur nach den allgemeinen Verzugsregeln die Anwaltskosten zu tragen hat. Ist der Versicherer nicht in Verzug und besteht auch keine Schadenersatzpflicht aus pVV (§ 280 BGB) oder anderen rechtlichen Gründen, braucht der Versicherer die Anwaltskosten nicht zu ersetzen. IdR ist auch der Rechtsschutz-Versicherer nicht eintrittspflichtig, solange der in Anspruch genommene Versicherer nicht gegen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat.

[1] Einzelheiten werden mitgeteilt vom Deutschen Anwaltverein, Littenstraße 11, 10179 Berlin (www. anwaltverein.de), Telefon: 030/7261520, Telefax: 030/726152–190.

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