Rz. 4

Seit dem 1.7.1994 müssen Versicherungsbedingungen nicht mehr durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (seit 1.5.2002 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) genehmigt werden, so dass die Versicherer ihre Bedingungen frei gestalten können. Die einzige Inhaltskontrolle erfolgt durch §§ 305 ff. BGB. Bei der Bearbeitung eines versicherungsrechtlichen Mandates muss daher zuerst geprüft werden, welche Versicherungsbedingungen dem Vertrag zugrunde liegen, insbesondere, ob diese auch wirksam zum Vertragsgegenstand gemacht worden sind. Hat der Mandant kein Exemplar dieser Bedingungen mehr, so empfiehlt es sich, die Bedingungen beim Versicherer anzufordern. Der Versicherer ist gem. § 3 Abs. 4 VVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Abschriften des Versicherungsscheins und der im Versicherungsschein genannten AVB zur Verfügung zu stellen. Nur aus diesen Versicherungsbedingungen kann der genaue Umfang der versicherten Gefahren und Schäden ermittelt werden.

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