1. Verteidigervergütung nach dem RVG

 

Rz. 152

Die Gebühren des Verteidigers in Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RVG) geregelt. Ist der Rechtsanwalt z.B. als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers oder eines Nebenklägers tätig, sind die Vorschriften des Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG entsprechend anzuwenden. In Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RVG) sind die Gebühren des Verteidigers in Bußgeldsachen geregelt.

Hinsichtlich der Verteidigervergütung in Straf- und Bußgeldverfahren ist zwischen den gesetzlichen Gebühren des Wahlverteidigers sowie den Gebühren für eine Pflichtverteidigung und den Gebühren für den Fall einer Vergütungsvereinbarung zu unterscheiden.

 

Rz. 153

Die Gebühren eines Anwalts als Pflichtverteidiger sind ebenfalls in Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RVG) als Festgebühren geregelt. Diese Gebühren des Pflichtverteidigers in Straf- oder Bußgeldsachen sind in der jeweiligen rechten Spalte des Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG festgelegt und mit der Überschrift "Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt" versehen.

Der Pflichtverteidiger (vgl. z.B. § 140 StPO) erhält ausweislich der rechten Spalte des Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG grundsätzlich dieselben Gebühren wie der Wahlverteidiger. Die Höhe der Gebühren des Pflichtverteidigers werden aber nicht nach dem Gebührenrahmen bestimmt, sondern nach den in Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG bestimmten festen Beträgen.

Der Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren aus der Staatskasse erstattet (vgl. § 48 Abs. 5 RVG).

An eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem beauftragten Anwalt und dem Mandanten sind unter Bezugnahme auf die §§ 3a4b RVG bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen.[220]

 

Rz. 154

Der Verteidiger kann mit seinem Mandanten auch in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten sowie in Verkehrsstrafsachen eine Vergütungsvereinbarung treffen, insbesondere wenn durch ein drohendes Fahrverbot oder aber die Entziehung der Fahrerlaubnis die jeweilige Angelegenheit für den Mandanten von entscheidender Bedeutung, insbesondere auch auf seine beruflich ausgeübte Tätigkeit ist.

[220] Vgl. die entsprechende Kommentierung zu den §§ 3a4b RVG, Gerold/Schmidt, RVG, S. 191 ff.

2. Gebührenhöhe

 

Rz. 155

Die Vergütung des Verteidigers in Straf- und Bußgeldangelegenheiten bestimmt sich zum einen nach den Verfahrensabschnitten, in denen der Verteidiger tätig ist sowie nach seinen in den Verfahrensabschnitten jeweils ausgeübten Tätigkeiten.

In dem Strafverfahren ist zwischen folgenden Verfahrensabschnitten zu differenzieren:

vorbereitendes Verfahren
ggf. Zwischenverfahren
gerichtliches Verfahren
evtl. Rechtsmittelverfahren
nach rechtskräftigem Abschluss:
Gnadengesuch oder Ratenzahlungsgesuch
Kostenfestsetzungsverfahren
Wiederaufnahmeverfahren
 

Rz. 156

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nach folgenden Verfahrensabschnitten zu differenzieren:

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Verfahren vor dem Amtsgericht
Verfahren der Rechtsbeschwerde
 

Rz. 157

Die einzelnen Gebühren des Verteidigers sind in Straf- und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten je nach Verfahrensabschnitt und je nach Tätigkeit des Verteidigers wie folgt nach Unterabschnitten aufgeteilt:

a) Strafsachen

 

Rz. 158

Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren:

Grundgebühr
Terminsgebühr für die Teilnahme z.B. an richterlichen Vernehmungen oder durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde

Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren:

Verfahrensgebühr

Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren:

z.B. Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
z.B. Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag

Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren:

z.B. Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrages
z.B. Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrages
z.B. Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren

b) Bußgeldverfahren

 

Rz. 159

Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr:

Grundgebühr

Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde:

z.B. Verfahrensgebühr
z.B. Terminsgebühr

Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug:

z.B. Verfahrensgebühr
z.B. Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag

Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde:

Verfahrensgebühr
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
 

Rz. 160

In den Straf- und Bußgeldangelegenheiten sind die Gebühren für den Wahlverteidiger nach dem RVG als Rahmengebühren ausgestaltet. In Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RVG) sind unter der Überschrift "Wahlanwalt in den einzelnen genannten Unterabschnitten" Rahmengebühren genannt. Innerhalb dieses Gebührenrahmens hat der Verteidiger die Möglichkeit, seine Gebühren unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG zu berechnen.

Nach § 14 RVG sind insbesondere folgende Umstände bei der Bestimmung der Vergütung d...

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