Rz. 135

Gem. § 42 StGB kann für den Täter eine Ratenzahlung in Betracht kommen. Ist dem Täter nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so gestattet ihm das Gericht, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, § 42 StGB.

Eine entsprechende Vorschrift findet sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren in § 18 OWiG. Hiernach kann der Betroffene die Geldbuße ebenfalls in Raten zahlen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht erlauben, dass er die Geldbuße sofort zahlen muss.

Gerade bei hohen Geldbußen sollte der beauftragte Rechtsanwalt für seinen Mandanten bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Ratenzahlungsantrag stellen. In der Regel wird dem entsprochen.

Darüber hinaus hat das Gericht von Amts wegen im Rahmen der Beurteilung der Strafzumessung die Möglichkeit und Notwendigkeit, Zahlungserleichterungen zu prüfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge